Energetische Sanierung: Auswirkungen geänderter Förderrichtlinien auf den Vertragsschluss*


Von:  Malerverband Niedersachsen / 14.02.2024 / 15:34


Neue Anforderungen bei Förderanträgen nach BAFA und KfW


Neue Anforderungen bei Förderanträgen nach BAFA und KfW

Am 01.01.2024 wurden die Bedingungen für den Erhalt einer Bundesförderung für effiziente Gebäude -Einzelmaßnahmen (BEG EM) für Verbraucher, die energetisch sanieren wollen, geändert.

Durch diese Änderungen ergibt sich für Handwerksbetriebe seit dem 01.01.2024 die Notwendigkeit, die Verträge mit Verbrauchern, die energetisch sanieren wollen, anzupassen. Zum Verständnis der Änderungen ist es zunächst erforderlich sich klar zu machen, dass für einen BAFA- Förderantrag andere Spielregeln gelten als für einen KfW- Förderantrag. Die KfW- Förderung mit Hinblick auf die Heizung dürfte in erster Linie für die Schornsteinfeger und das SHK-Handwerk eine Rolle spielen. Für die Malerbetriebe und die übrigen Ausbaugewerke sind vor allem die Spielregeln für einen BAFA-Förderantrag maßgebend.

Merke: Anträge für Maßnahmen, mit der die Gebäudehülle energetisch saniert wird, z.B. durch Dämmung, Erneuerung bzw. Aufbereitung von Vorhangfassaden, Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren, Ersatz oder Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen etc. werden als BAFA-Förderanträge abgewickelt.

Seit dem 01.01.2024 verlangt die Förderrichtlinie für solche Anträge, dass ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorgelegt wird. Gemeint ist damit der im Handwerk übliche Werk- bzw. Bauvertrag. Damit soll verhindert werden, dass Förderanträge gestellt werden, ohne dass eine ernsthafte Absicht der Verbraucher besteht, die Maßnahme dann auch wirklich umzusetzen. In der Vergangenheit wurden dadurch häufig Mittel blockiert, die dann letztlich nicht abgerufen wurden.

  1. Vorliegen eines Vertrages

Daher erfolgt nach der neuen Förderrichtlinie nur dann eine Prüfung des Förderantrages, wenn bereits ein Vertragsschluss mit einem Betrieb nachgewiesen wurde. Ein schriftliches Angebot reicht dafür nicht! Es müssen ein verbindliches Angebot und eine verbindliche Annahme des Angebotes vorliegen und nachgewiesen werden. Daher sind auch Klauseln wie unverbindlich oder freibleibend unzulässig.

       2. Zeitpunkt der Umsetzung

Die Förderrichtlinie verlangt die Angabe „voraussichtliches Datum der Umsetzung der beantragten oder vereinbarten Maßnahme.

       3. Wahlweise aufschiebende / auflösende Bedingung

Durch diese Bedingung wird erreicht, dass der Vertrag erst dann wirksam wird/bleibt, wenn der Verbraucher auch tatsächlich eine Förderzusage erhält. Er soll nicht an einen Vertrag gebunden sein, den er ohne die Förderung nicht abgeschlossen hätte. Derzeit wird empfohlen, eine aufschiebende Bedingung in den Vertragstext aufzunehmen. Damit wird der Vertrag erst wirksam, wenn der Verbraucher eine Förderzusage erhält. Wie sollten die oben genannten Neuerungen nun in die Verträge eingearbeitet werden?

Die Landesvereinigung Bauwirtschaft in Niedersachsen empfiehlt folgende Formulierungen:

Muster zum Voraussichtlichen Datum der Umsetzung

„Die Maßnahme wird nach aktueller Planung realisiert ab der 48./49. Kalenderwoche. Das aufgeführte geplante Ausführungsdatum entspricht dem Planungsstand zum Zeitpunkt der Unterzeichnung. Durch  Verzögerungen in anderen Gewerken, Lieferengpässe und andere nicht kalkulierbare Vorkommnisse kann das tatsächliche Ausführungsdatum abweichen.“

Muster für eine aufschiebende Bedingung

„Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit das BAFA den Antrag zur oben aufgeführten „Einzelmaßnahme /Sanierungsvorhaben“ bewilligt und die Förderung gegenüber der antragstellenden Vertragspartei (Auftraggeber) zugesagt hat. Die antragstellende Vertragspartei (Auftraggeber) wird die jeweils andere Vertragspartei (Auftragnehmer) über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Wer ausnahmsweise eine auflösende Bedingung statt der aufschiebenden Bedingung verwenden möchte, kann die folgende Formulierung wählen:

Muster für eine auflösende Bedingung

„Dieser Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung, sobald und soweit das BAFA den Antrag zur oben aufgeführten „Einzelmaßnahme / Sanierungsvorhaben“ nicht bewilligt  sondern ablehnt und die Förderung mit einem Ablehnungsbescheid versagt.  Die antragstellende Vertragspartei (Auftraggeber) wird die jeweils andere Vertragspartei  (Auftragnehmer) über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Ergebnis der Neuregelungen bei der BAFA- Förderung für Handwerksbetriebe

Die Neuregelungen stellen die Handwerksbetriebe vor neue Herausforderungen. Zum einen ist die Wirksamkeit des Vertrages an die Bedingung geknüpft, dass der Verbraucher eine Förderzusage erhält. Erhält er sie nicht, kommt der Vertrag nicht zustande (aufschiebende Bedingung) bzw. er wird wieder aufgelöst (auflösende Bedingung).

Zum anderen muss der Betrieb in dem Vertrag aber bereits eine Aussage zur voraussichtlichen zeitlichen Umsetzung der Maßnahme treffen. Dies wiederum bedeutet, dass er rechtzeitig entsprechende Materialbestellungen vornimmt und sein Personal disponiert. Während des Schwebezustandes des Vertrages, also nach Vertragsschluss aber vor Eingang der Förderzusage trägt alleine der Betrieb das Risiko, wenn er bereits Material bestellt oder sein Personal für bestimmte Zeiträume fest disponiert. Naheliegend ist es daher, den Beginn der Leistungsausführung möglichst weit hinauszuschieben, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass dann rechtzeitig die Förderzusage vorliegt. Bei diesem Vorgehen besteht allerdings das Risiko, dass sich Herstellerpreise aus Sicht des ausführenden Handwerksbetriebes negativ verändern oder Lohnkosten z.B. aufgrund von Tariferhöhungen steigen. Es ist derzeit nicht rechtssicher möglich, diese Preissteigerungen an den Kunden in Form von AGB weiterzugeben. Daher gilt es, die möglichen preislichen Entwicklungen schon bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen.

Bei Nachfragen zu dem Thema wenden Sie sich gerne an den Landesinnungsverband Niedersachsen. Bei Fragen zu den konkreten Fördersätzen informieren Sie sich unter  https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/BEG/faq-beg.html

*Quelle: Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen 


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