Malerkasse und SOKA BAU

Die Vorteile einer Mitgliedschaft im Landesinnungsverband Niedersachsen

Die Malerkasse setzt Tarifverträge um und bietet branchenspezifische Lösungen zur Sicherung eines zusammenhängenden Urlaubsanspruchs und zur Schaffung einer zusätzlichen Altersvorsorge.

Die zugrundeliegenden Tarifverträge sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden. Zudem ist die Verbindlichkeit der tarifvertraglichen Regelungen durch das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren (SokaSiG2) angeordnet. Sie gelten damit für alle unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks fallenden Betriebe, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Innung oder einem Verband. Dies ist den meisten Betrieben bekannt.

Wo liegen die Unterschiede zwischen den Bau / Maler Tarifverträgen 

Weniger bekannt ist der Umstand, dass Bau-Ausbaubetriebe je nach Tätigkeitsschwerpunkt durchaus von unterschiedlichen Tarifverträgen erfasst werden können und damit die Zugehörigkeit in unterschiedlichen Sozialkassen begründet sein kann oder unterschiedliche Mindestlöhne gelten. Dies gilt auch für Betriebe, die sich selbst dem Maler- und Lackiererhandwerk zugehörig fühlen.

Die Frage, zu welcher Sozialkasse ein Betrieb gehört bzw. welcher Mindestlohn gilt, hat erhebliche finanzielle Bedeutung, wie die folgende Übersicht der Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer verdeutlicht:

Beitrag SOKA-BAUBeitrag Malerkasse
20,80 % (Niedersachsen)
der Bruttolohnsumme
14,30 %
der Bruttolohnsumme

Den unterschiedlichen Beiträgen stehen auch unterschiedliche Leistungen der Kassen gegenüber, z.B. beim Urlaub. Zudem führen Baubetriebe eine Winterbeschäftigungsumlage (2,00 % der Bruttolohnsumme) ab (AG- Anteil 1,2%). 

Die Zuordnung zu einem bestimmten Tarifvertrag / Kassenverfahren ist damit im personalintensiven Handwerk ein entscheidender Wettbewerbsfaktor und sollte von Betrieben entsprechend penibel beachtet werden. Die Anwendbarkeit der einschlägigen Tarifverträge wird sowohl vom Zoll als auch von den Sozialkassen geprüft.

Wie funktioniert die Abgrenzung zwischen den Sozialkassen?

Grundsätzlich nehmen alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks an dem Verfahren der Malerkasse teil, wenn zu mehr als 50% der betrieblichen Arbeitszeit, bezogen auf die Gesamtarbeitszeit, Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausgeführt werden. Der Außenauftritt oder die gewerberechtliche Eintragung spielen dabei keine Rolle. Beispielsweise nimmt auch der Hausmeisterservice am Verfahren der Malerkasse teil, sofern er überwiegend Tätigkeiten des Malerhandwerks ausführt.

Das Problem für die Abgrenzung entsteht nun dadurch, dass die Tarifverträge des Baugewerbes auch Tätigkeiten erfassen, die auch dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnen sind. Überschneidungen ergeben sich insbesondere in den folgenden Arbeitsgebieten:

  • Wärmedämmverbundsystemarbeiten (WDVS)
  • Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten
  • Bodenbeschichtungs- und Belagsarbeiten
  • Fahrbahnmarkierungsarbeiten

Das Problem der Abgrenzung soll an folgendem Beispielsfall verdeutlicht werden:

Ein Betrieb führt folgende Tätigkeiten aus:

  • 40% Anstricharbeiten, 
  • 35% WDVS, 
  • 20% Betonoberflächensanierung 
  • 5% Tapezieren und Bodenbeläge

Der Betrieb in unserem Beispiel führt zu 55% Bautätigkeiten aus (WDVS und Betonsanierung) und ist damit den Tarifverträgen des Baugewerbes zuzuordnen.

Aber Achtung:

Diese Zuordnung gilt nur für Betriebe, die nicht über den Landesinnungsverband an den Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz angeschlossen sind.

Jeder Betrieb, der Innungsmitglied ist und dessen Innung Mitglied im Landesinnungsverband ist, genießt einen besonderen Schutz und ist in den Arbeitsgebieten abgesichert, die auch von anderen Tarifverträgen, insbesondere der Bauwirtschaft, erfasst werden.

Betriebe, deren Innungen nicht Mitglied beim Landesinnungsverband sind sowie Betriebe, die weder in einer Innung noch Direktmitglied im Landesinnungsverband sind, genießen diesen Schutz nicht und haben damit einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Betrieben, die im LIV organisiert sind. 

Wäre der Betrieb in unserem Beispielsfall also über seine Innung Mitglied im Verband, wäre er nicht der SOKA Bau, sondern der Malerkasse zuzuordnen. Für ihn würden auch die Mindestlöhne des Maler-Lackiererhandwerks gelten, soweit nicht höhere Tariflöhne greifen.

Betriebe mit den oben genannten Tätigkeitsschwerpunkten sollten dringend prüfen, ob sie über ihre Innungen dem Landesinnungsverband Niedersachsen angeschlossen sind. Derzeit sind in Niedersachsen die Innungen Wesermarsch, Cloppenburg, Delmenhorst, Meppen und Aschendorf-Hümmling nicht Mitglied im LIV Niedersachsen und damit im Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz organisiert. Innungsmitglieder, deren Innungen nicht im Verband organisiert sind, genießen den oben genannten Schutz nicht und haben damit ggf. einen Wettbewerbsnachteil.

Für Nachfragen zur Abgrenzung SOKA BAU / Malerkasse stehen Ihnen der Landesinnungsverband, der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz und die Malerkasse gerne zur Verfügung.

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